Trecker

Trecker

Klasse L

Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge

Zugmaschinen

mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge

mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.

16 Jahre

ohne Befristung

nicht erforderlich

keine

Sehtest

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Klasse T

Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h bis 60 km/h, selbstfahrende Arbeits- oder Futtermischwagen

Zugmaschinen

mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen

mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.

Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden. Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.

16 für bbH 40 km/h 18 für bbH 60 km/h

ohne Befristung

nicht erforderlich

L, AM

Sehtest

Lebensrettende Sofortmaßnahmen